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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Malermeister Cürten e.K.

Stand März 2024

§ 1 Vertragsgrundlage

Vertragsgrundlage für von uns als Auftragnehmer übernommene Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten im Geschäftsverkehr mit privaten (§13 BGB) und gewerblichen Kunden. Sie finden keine Anwendung bei einer Vergabe nach VOB/A.

§ 2 Angebot – Preise

Angebote haben eine Gültigkeit von 8 Wochen ab dem Angebotsdatum. Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise weitere vier Monate als Vertragspreise. Tritt danach eine wesentliche Veränderung (größer oder kleiner 0,75 %) der Preisermittlungsgrundlage im Bereich Lohnkosten ein, erhöht bzw. verringert sich der Angebotspreis in angemessenem Umfang. Vorbehaltlich eines jeder Partei zustehenden Einzelfallnachweises beträgt die Preisänderung 0,85% je 1% Lohnkostenänderung. Tritt eine wesentliche Veränderung (Verringerung) der Preisermittlungsgrundlage im Bereich Massen und Umfang der Arbeiten ein, kann sich der Angebotspreis in angemessenem Umfang erhöhen. Das Angebot ist als Gesamtheit zu betrachten.

Eine Umsatzsteuererhöhung kann an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss erbracht wird. Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung, nach Planung des Auftragnehmers erbracht wird. Bei Abweichungen (z.B. bei Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.

Das Angebot bleibt mit allen Teilen geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Die Weitergabe oder sonstige Verwendung kann im Einzelfall gestattet werden.

§ 3 Witterungsbedingungen

Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.

§ 4 Vergütung

Gemaß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Die Schlusszahlung ist nach Rechnungszugang fällig. Skonto oder andere Zahlungsziele müssen gesondert und ausdrücklich vereinbart sein.

§ 5 Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und ist die Frist, innerhalb dieser Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr. Für Beschädigungen der Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder durch sonstige, nicht durch vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände hervorgerufen sind, haftet dieser nicht. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und / oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies gilt besonders für alle Beschichtungen von Holz im Außenbereich sowie für Beschichtungen, die starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind. Es gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt:

2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen)

5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z. B.

Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen

§ 6 Aufrechnungsverbot

Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt, behält er sich hieràn das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z.B. bei Weiterverkauf des Objektes) in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an diesen ab.

§ 8 Abnahme

Der Aufragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach §

640 BGB. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer (Ihre Frist für die Abnahme beträgt 5 Tage) bestimmten angemessenen Frist abnimmt. Die Abnahme erfolgt auch durch schlüssiges Verhalten oder Inbetriebnahme (Gebrauch) sowie nach Ablauf der eingeräumten Frist.

§ 9 Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung

Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung nach den vertraglichen Vereinbarungen, Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufraß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberfläche berechnet. Als Ausgleich für den nicht berechneten Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen (so genannte Aussparungen), zum Beispiel Fenster- und Türöffnungen, Lichtschalter, Steckdosen, Lüftungsöffnungen, Fliesenspiegel, Einbauschränke werden diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 qm (bei Bodenflächen von 0,5 gm) übermessen, Fußleisten und Fliesensockel bis 10 cm Höhe. Wandnischen, zum Beispiel von Heizkörpern werden nach Stück berechnet, Leibungen von, zum Beispiel Fenstern, nach Meter. Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt. Bedarfspositionen werden nach tatsächlichem Bedarf oder Aufmaß berechnet, in Angeboten handelt es sich lediglich um eine Einzelpreisposition, Stundenlohnarbeiten können nur nach Erfahrungswerten geschätzt werden, die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand.

Auftraggeber und Auftragnehmer können detailliertere Aufmaßregeln durch Vereinbarung der jeweils einschlägigen ATV VOB/C-Norm zugrunde legen.

§ 10 Aufbewahrungsfrist / Sonstiges

Als Privatperson sind Sie gemäß § 14b Abs. 1 UStG verpflichtet, diese Rechnung mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren. Bei Rechnungen, die in diesem Jahr ausgestellt werden, beginnt die gesetzliche Aufbewahrungsfrist am 1. Januar des Folgejahres.

Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand, Ansonsten ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

Sollte eine der vorstehenden Regelungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

§ 11 Hinweise zum Datenschutz

Den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten nehmen wir sehr ernst. Zum Zweck der Angebotserstellung oder der Auftragsabwicklung müssen wir Ihre personenbezogenen Daten (z.B. Name, Adresse und E-Mail-Adresse) speichern. Sollte es nicht zur Auftragserteilung kommen oder Sie es nicht wünschen, dass Ihre Daten über die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen hinaus gespeichert bleiben, teilen Sie uns dieses schriftlich mit. Alle weiteren Informationen entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung.

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